Renovatio ist Ihr Spezialist für Managementsysteme und Datenschutz/IT-Sicherheit. Mit fundierter Fach- und Sachkompetenz entwickeln wir individuelle Lösungen, die an Ihre Bedürfnisse angepasst sind.
Heinz Nikolaus
Geschäftsführender Inhaber

Whistleblower

Schutz von Hinweisgebern gewährleisten

Gut beraten mit Renovatio
01.

Ihre Zufriedenheit steht an erster Stelle. Deshalb bestehen wir auf eine professionelle und allumfassende Beratung, bevor wir ein gemeinsames Projekt starten. 

Beratung
Erfolg ist Planbar
02.

Von der Dokumentensichtung bis hin zum Behördenmanagement, Sie profitieren von mehr als 17 Jahren Erfahrung als Branchenprofi für Zertifizierungen, Managementsysteme und Datenschutz.

Umsetzung
Gemsinsam zum Ziel
03.

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Das Hinweisgeberschutzgesetz (auch als Whistleblower-Schutzgesetz bekannt) ist eine rechtliche Regelung, die den Schutz von Hinweisgebern gewährleistet, die ihrerseits Informationen über Missstände, Rechtsverstöße oder ggf. Fehlverhalten melden.

Hinweisgeber-Schutzgesetz

Praxsisorientierte Umsetzung in Ihrem Unternehmen

Mit Renovatio haben Sie den richtig Partner an Ihrer Seite, wenn es um eine fachgerechte Umsetzung des Hinweisgeber-Schutzgesetzes in Ihrem Unternehmen geht. Vertrauen Sie auf über 17 Jahre Erfahrung im Bereich Managementsysteme und Datenschutz.

Zeit sparen durch professionelle Unterstützung!

Unser Ziel in einem gemeinsamen Projekt ist es, Ihnen so viel Arbeit wie möglich abzunehmen, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Lassen Sie sich jetzt beraten zum Thema Hinweisgeber-Schutzgesetz.

Kaiserswerther Straße 215
40474 Düsseldorf


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    FAQ | Hinweisgeber-Schutzgesetz

    Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) verpflichten die Unternehmen sich daran zu halten und dieses umzusetzen.

    Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sollten mit der Umsetzung schon begonnen haben. Idealerweise ist die Implementierungsphase abgeschlossen. Für Unternehmen die zwischen 50 und 249 Beschäftigte haben, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Für kleinere Unternehmen, also unter 50 Beschäftigte, ist das Hinweisgeberschutzgesetz nicht verpflichtend.

    Grundsätzlich sollte eine sogenannte interne Meldestelle (§ 12 HinSchG) im Unternehmen eingerichtet und in Betrieb genommen worden sein.

    Bei allen Unternehmen gibt es aber die Möglichkeit, dass Hinweisgebende (sogenannte Whistleblower) sich an einer externen Meldestelle wenden können. In der Regel handelt es sich dabei um eine Stelle bei einer Bundes- oder Landesbehörde, die thematisch dafür zuständig ist, wie z.B. das Bundesamt für Justiz.

    Hinweisgeber sind Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen. Hierbei handelt es sich um Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit diese melden, also i.d.R. Beschäftigte eines Unternehmens.

    Interne Meldestellen können/kann eine interne Person im Unternehmen oder ein externer Dritter (Datenschutzbeauftragter, Rechtsanwalt, Ombudsmann etc.) sein (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Externe Dritte ist der öffentliche Bereich, z.B. das Bundesjustizministerium.

    • Telefonisch
    • Schriftlich (E-Mail oder Brief)
    • Softwareportal (i.d.R. cloudbasiert)
    • Die interne Meldestelle hat der hinweisgebenden Person (=Whistleblower) den Eingang der Meldung zu Verstößen im Unternehmen innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu bestätigen.

    • Die gemeldeten Verstöße werden anhand des Informationsmaterials des Hinweisgebers umfassend geprüft. Ggf. werden Folgemaßnahmen eingeleitet.

    • Die interne Meldestelle ist allerdings verpflichtet, dem Hinweisgeber über die getroffenen Folgemaßnahmen zu informieren. Dies sollte spätestens nach drei Monaten erfolgen.

    • Die Meldungen sind unter Wahrung des Vertraulichkeitsgebotes sicher und geschützt aufzubewahren.
    • Die beauftragte Person muss eine Fachkunde nachweisen (§ 15 Abs. 2 HinSchG)
    • Die Fachkunde ist durch diverse Schulungen oder Unterweisungen regelmäßig nachzuweisen
    • Es darf zu keinem Interessenkonflikt der beauftragten Person kommen (§ 15 Abs. 2 HinSchG)
    • Die beauftragte Person muss im Rahmen ihrer Aufgaben unabhängig arbeiten können
    • Die beauftragte Person muss mit ausreichend Ressourcen und Zeit ausgestattet sein.

    Es droht ein Verstoß für das Unternehmen in Höhe von 20.000 Euro

    Es droht ein Bußgeld für das Unternehmen in Höhe 50.000 Euro.

    1. Förderung von Transparenz: Der Hinweisgeber meldet Verstöße an die interne Meldestelle. Dies sollte zur Aufdeckung von evtl. Missständen beitragen und sorgt dafür, dass das Vertrauen in Ihrem Unternehmen weiter gestärkt wird.

    2. Rechtliche Absicherung: Whistleblower sind oft besorgt über mögliche rechtliche Konsequenzen oder berufliche Nachteile. Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt sicher, dass sie vor Repressalien geschützt sind, sofern diese im Rahmen des Gesetzes handeln.

    3. Verhinderung von Fehlverhalten: Ihr Unternehmen kann von internen Meldungen profitieren , da diese dazu beitragen sollten, mögliche Rechtsverstöße bzw. Missstände zu erkennen und zu korrigieren. Dies wiederum könnte finanzielle und sogar rechtliche Risiken minimieren.

    • Der externe Datenschutzbeauftragter als interne Meldestelle ist eine unabhängige und neutrale Person. Interessenkonflikte zwischen der internen Meldestelle und Ihrem Unternehmen sind somit ausgeschlossen.

    • Der externe Datenschutzbeauftragte hat die Expertise mit der Komplexität des Datenschutzes sowie Vertraulichkeit umzugehen und sorgt mit seiner Kompetenz dafür zu Aufklärungen beizutragen. Das Risiko des Unternehmens wird erheblich verringert.

    • Der externe Datenschutzbeauftragte ist als zuverlässiger Ansprechpartner für Ihr Unternehmen zu sehen. Die eingehenden Hinweise werden fristgerecht und sorgfältig bearbeitet. Ebenso ist ein vertrauensvoller Kontakt zum Hinweisgeber vorhanden.

    • Viele Meldungen von Whistleblowern können im Zusammenhang mit evtl. Datenschutzverstößen gesehen werden. Gerade das macht den externen Datenschutzbeauftragten zum idealen Ansprechpartner für den Hinweisgeber.

    • Der externe Datenschutzbeauftragte hat die notwendige Fachkunde und Erfahrung in der Kommunikation mit Hinweisgebern und Behörden.

    Die Zeit, die ein Unternehmen benötigt, um ein Hinweisgebersystem zu implementieren, kann von verschiedenen Faktoren abhängen. Dies ist i.d.R. abhängig von der Größe und Komplexität des Unternehmens, dem aktuellen Stand der Datenschutzmaßnahmen, den bestehenden Prozessen und Ressourcen sowie den spezifischen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).

      • Für die Implementierung eines Hinweisgebersystems ist die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSDVO notwendig: Aufgrund der sensiblen Daten ist es erforderlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, um die Auswirkungen von Datenschutzverletzungen zu bewerten und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber zu identifizieren.

      • Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter: Die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter ist entscheidend, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen des Hinweisgebersystems verstehen und in der Lage sind, angemessen auf Hinweise zu reagieren.

      • Integration in bestehende Prozesse: Die Anpassung und Integration von HinSchG-Maßnahmen in bestehende Unternehmensprozesse ist durchaus komplex und nimmt Zeit in Anspruch.

    Sie möchten gerne auf die Erfahrung eines externen und zertifizierten Datenschutzbeauftragten zurückgreifen?

    Dann sind Sie bei uns richtig. Wir beraten und unterstützen Sie gerne in der Funktion als externer Datenschutzbeauftragter, um das Hinweisgebersystem in Ihrem Unternehmen zu implementieren. Als externer zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV) sowie Datenschutzmanager wirken wir in Ihrem Unternehmen auf die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit (=IT-Sicherheit) hin.

    Sie brauchen professionelle Unterstützung? Zeitnah, transparent und verlässlich.

    +49 (0)2102 8500 160 | info@renovatio.me

    BAFA Fördermittel

    FÖRDERMITTEL-BERATUNG FÜR UNTERNEHMEN

    Für alle von uns angebotenen Qualitätsmanagementsysteme besteht die Möglichkeit einer Fördermittelberatung.


    Als Ihr Dienstleister übernehmen wir dabei alle Formalitäten zur Beschaffung dieser staatlichen, nicht rückzahlbaren Zuschüsse. Dazu gehören unter anderem:

    1

    Durchführung eines Beratungsgesprächs

    2

    Ermittlung des maximalen Förderbetrags

    3

    Antragstellung

    4

    Durchführung aller Formalitäten zum Fördermittelabruf

    Häufig gestellte Fragen zum Thema BAFA Fördermittel

    Die BAFA-Förderung ist ein Programm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Gebäuden bietet.

    Sowohl Unternehmen als auch Kommunen und gemeinnützige Organisationen können BAFA-Fördermittel beantragen, sofern sie die Fördervoraussetzungen erfüllen.

    Gefördert werden Maßnahmen wie die Installation von effizienten Heizsystemen (z.B. Wärmepumpen, Biomasseanlagen), energetische Gebäudesanierungen, und der Einsatz erneuerbarer Energien.

    Die Förderhöhe variiert je nach Maßnahme. Zum Beispiel können für Wärmepumpen bis zu 35% der förderfähigen Kosten und für energieeffiziente Sanierungen bis zu 20% der Investitionskosten übernommen werden.

    Der Antrag erfolgt online über das BAFA-Portal. Vor Beginn der Maßnahme muss ein Antrag eingereicht und genehmigt werden. Nach Abschluss der Maßnahme sind die Nachweise einzureichen, um die Auszahlung zu erhalten.

    Alternativ bieten wir einen rund-um Service zum Thema BAFA Fördermittelbeantragung. Wir übernehmen die Kommunikation mit Behörden und setzen für Sie den höchstmöglich Förderbetrag um, mit Expertise, Knowhow und Erfahrung.

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